Stromnetzübernahme Unkel
Ab 1. Januar 2027 ist die Bad Honnef AG für das örtliche Stromnetz zuständig. Was bedeutet das für Haushalte, Hauseigentümer und Betreiber von PV-Anlagen? Für die meisten Bürgerinnen und Bürger bleibt vieles wie bisher: Der Netzanschluss besteht weiter und der Stromliefervertrag läuft fort. Dennoch gibt es wichtige Fragen zum Wechsel – etwa zur geplanten Umschaltung, zu Kosten und zur Einspeisung von Solarstrom. Hier finden Sie die wichtigsten Antworten.
Die wichtigsten Informationen vorab
Warum wechselt der Stromnetzbetreiber?
Seit Jahrzehnten ist die Bad Honnef AG (BHAG) der verlässliche Gas- und Wasserversorger in der VG Unkel. Im Mai 2019 konnte die BHAG im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens auch die Konzession für das Stromversorgungsnetz in den Ortsgemeinden Bruchhausen und Rheinbreitbach sowie in der Stadt Unkel gewinnen. Nun übernimmt die BHAG, nach Abschluss der Vertragsverhandlungen mit der Syna GmbH, ab dem 1. Januar 2027 endlich auch den operativen Netzbetrieb in diesen Konzessionsgebieten.
Ihr Netzbetreiber ist künftig:
Bad Honnef AG
Lohfelder Straße 6 · 53604 Bad Honnef
Telefon: 0 22 24 / 17-170
Entstördienst: 0800 / 17 222 00
Tag des Netzbetreiberwechsels
Der Wechsel findet zum 1. Januar 2027 statt.
Muss ich dem Netzbetreiberwechsel aktiv zustimmen?
Nein. Der Wechsel erfolgt automatisch und ist gesetzlich geregelt. Als Kundin bzw. Kunde müssen Sie nichts tun.
Tag der Umschaltung
Während der rechtliche Stichtag der 1. Januar 2027 ist, erfolgt die operative Umschaltung am Sonntag, den 3. Januar 2027. Darüber werden die Syna GmbH und die BHAG Sie rechtzeitig nochmals gesondert informieren.
Häufige Fragen
Allgemein
Warum wechselt der Stromnetzbetreiber?
Seit Jahrzehnten ist die Bad Honnef AG (BHAG) der verlässliche Gas- und Wasserversorger in der VG Unkel. Im Mai 2019 konnte die BHAG im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens auch die Konzession für das Stromversorgungsnetz in den Ortsgemeinden Bruchhausen und Rheinbreitbach sowie in der Stadt Unkel gewinnen. Nun übernimmt die BHAG, nach Abschluss der Vertragsverhandlungen mit der Syna GmbH, ab dem 1. Januar 2027 endlich auch den operativen Netzbetrieb in diesen Konzessionsgebieten.
Wann findet der Netzbetreiberwechsel statt?
Der operative Netzbetrieb startet mit der Umschaltung (technischer Wechsel der Stromnetze) am Sonntag, den 3. Januar 2027. Bezüglich der Umschaltung werden Sie rechtzeitig gesondert informiert. Rechtlich geht das Stromnetz schon zum 01.01.2027 über.
Wer ist künftig mein Netzbetreiber?
Ihr Netzbetreiber ist künftig die Bad Honnef AG.
Bad Honnef AG
Lohfelder Straße 6 · 53604 Bad Honnef
Telefon: 0 22 24 / 17-170
Entstördienst: 0800 / 17 222 00
Muss ich dem Netzbetreiberwechsel aktiv zustimmen?
Nein. Der Wechsel erfolgt automatisch und ist gesetzlich geregelt. Als Kundin bzw. Kunde müssen Sie nichts tun.
Was passiert mit meinem bestehenden Netzanschluss und Netzanschlussvertrag? Muss ich einen neuen Vertrag abschließen?
Ihr bestehender Netzanschluss bleibt bestehen. Ein neuer Netzanschlussvertrag muss allein aufgrund des Netzbetreiberwechsels nicht abgeschlossen werden. Die Bad Honnef AG übernimmt als neuer Netzbetreiber die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Netzanschlussverhältnis. Für Netzanschlüsse in Niederspannung ist dies ausdrücklich in § 25 Abs. 2 NAV geregelt; eine Zustimmung des Anschlussnehmers ist hierfür nicht erforderlich.
Der vorhandene Netzanschluss (inkl. Hausanschlusskasten) muss daher aufgrund des Betreiberwechsels weder neu hergestellt noch technisch verändert werden.
Etwas anderes gilt, wenn der Anschluss später beispielsweise wegen einer benötigten Erhöhung der Anschlussleistung geändert oder verstärkt werden muss. Dann gelten für die Änderung die zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen technischen Anforderungen und Netzanschlussbedingungen.
Bei individuell vereinbarten Netzanschlussverträgen außerhalb des Anwendungsbereichs der NAV, insbesondere bei größeren Anschlüssen in Mittelspannung, wird die Fortführung im Zuge des Netzbetreiberwechsels gesondert geprüft. Sollte eine vertragliche Anpassung oder ein Neuabschluss erforderlich sein, wird die BHAG die betroffenen Anschlussnehmer gesondert kontaktieren.
Ändern sich meine Rechte und Pflichten als Anschlussnehmer?
Die grundlegenden Rechte und Pflichten aus Ihrem bestehenden Netzanschlussverhältnis bleiben bestehen. Mit dem Betreiberwechsel übernimmt die BHAG die entsprechenden Rechte und Pflichten des bisherigen Netzbetreibers.
Für zukünftige Änderungen oder Erweiterungen Ihres Netzanschlusses werden die dann geltenden Netzanschlussbedingungen und technischen Anforderungen der BHAG relevant. Die BHAG stellt ihre Netzanschlussbedingungen sowie die Technischen Anschlussbedingungen für Nieder- und Mittelspannung online oder auf Anfrage zur Verfügung.
Muss ein Techniker in mein Haus kommen?
Nein. Der Netzbetreiberwechsel erfordert grundsätzlich keine technischen Arbeiten in Ihrem Haus.
Hat der Netzbetreiberwechsel Auswirkungen auf meine Stromversorgung?
Ja, jedoch nur kurzzeitig. Die BHAG übernimmt zu dem festgelegten Umschalttag am 03.01.2026 die Verantwortung für den Betrieb des örtlichen Stromnetzes. Im Rahmen dieser Netzübergabe ist eine kurze Dunkelschaltung erforderlich.
Für die energiewirtschaftliche Abwicklung eines solchen Wechsels bestehen festgelegte Marktprozesse. Diese regeln insbesondere den Übergang der Verantwortung für Markt- und Messlokationen sowie den notwendigen Datenaustausch zwischen den beteiligten Unternehmen.
Muss am Tag des Betreiberwechsels mit einer Versorgungsunterbrechung gerechnet werden?
Während des Betreiberwechsels kann es zu einer kurzen Unterbrechung der Stromversorgung kommen. Die Umschaltung ist für Sonntag, den 3. Januar 2027, geplant. Weitergehende Informationen erhalten Sie rechtzeitig mit einer gesonderten Mitteilung von der Syna GmbH und der Bad Honnef AG.
Ändert sich mein Stromlieferant durch den Netzbetreiberwechsel?
Nein. Ihr Stromlieferant ändert sich durch den Netzbetreiberwechsel nicht. Netzbetreiber und Stromlieferant haben unterschiedliche Aufgaben: Die BHAG ist künftig für den Betrieb des örtlichen Stromnetzes zuständig. Ihr Stromlieferant ist dagegen Ihr Vertragspartner für die Lieferung von Strom.
Das gilt grundsätzlich auch für Mieter, die an einem Mieterstrommodell teilnehmen: Der Netzbetreiberwechsel beendet nicht den bestehenden Mieterstromvertrag.
Muss ich meinen Stromliefervertrag ändern oder kündigen?
Nein. Sie müssen Ihren Stromliefervertrag aufgrund des Netzbetreiberwechsels weder ändern noch kündigen. Ihr bestehender Vertrag mit Ihrem Stromlieferanten läuft weiter.
Die für die weitere Belieferung notwendigen Informationen werden im Rahmen der vorgesehenen Marktprozesse zwischen den beteiligten Unternehmen ausgetauscht.
Kann ich meinen Stromlieferanten weiterhin frei wählen?
Ja. Der Netzbetreiberwechsel hat keinen Einfluss auf Ihre freie Wahl des Stromlieferanten. Auch nach der Übernahme des Stromnetzes durch die BHAG können Sie Ihren Stromlieferanten frei wählen.
Ändern sich meine Stromkosten durch den Netzbetreiberwechsel?
Der Netzbetreiberwechsel führt grds. zu keiner Änderung Ihres mit dem Stromlieferanten vereinbarten Strompreises. Ihr Strompreis richtet sich zunächst nach Ihrem jeweiligen Stromliefervertrag.
Ein Bestandteil der Kosten der Stromversorgung sind allerdings die Netzentgelte. Für das von der BHAG übernommene Netz gelten künftig die für dieses Netzgebiet festgelegten Netzentgelte. Ob und in welchem Umfang sich Änderungen der Netzentgelte auf Ihren Strompreis auswirken, hängt unter anderem von Ihrem Stromliefervertrag und der Preisgestaltung Ihres Lieferanten ab.
Entstehen mir durch den Betreiberwechsel Kosten? Können sich Netzentgelte, Netzanschlusskosten oder andere Entgelte ändern?
Nein. Allein durch den Wechsel des Netzbetreibers zur BHAG entstehen Ihnen keine Kosten. Ihr bestehender Netzanschluss wird unverändert weitergeführt.
Die Netzentgelte können sich mit dem Netzbetreiberwechsel ändern. Künftig gelten die für das übernommene Netzgebiet maßgeblichen Netzentgelte der BHAG. Diese können von den bisherigen Netzentgelten abweichen. Bei Haushaltskunden sind die Netzentgelte in der Regel Bestandteil des Strompreises und werden über den Stromlieferanten abgerechnet. Bei leistungsgemessenen Kunden (RLM) können sich abhängig von der jeweiligen Mess- und Abrechnungssystematik unterschiedliche Bestandteile des Netzentgelts ändern.
Netzentgelte werden jährlich zum 01.01. angepasst.
Bleiben meine Zähler und meine bisherige Messtechnik bestehen?
Ja. Der Netzbetreiberwechsel macht grundsätzlich keinen Austausch Ihres Stromzählers erforderlich. Bestehende Zähler und Messeinrichtungen können daher weiter genutzt werden.
Die BHAG ist in ihrem Netzgebiet auch als grundzuständiger Messstellenbetreiber tätig und übernimmt dort unter anderem Einbau, Betrieb, Ablesung und Wartung von Zählern.
Über mögliche Änderungen beim Messstellenbetrieb oder einen notwendigen Zählerwechsel werden betroffene Kunden gesondert informiert.
Muss mein Zähler zum Zeitpunkt des Netzbetreiberwechsels abgelesen werden?
Sie müssen Ihren Zähler nicht eigenständig außerhalb des normalen Ableseturnus (in der Regel im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung zum Jahresende), aufgrund des Netzbetreiberwechsels ablesen. Die für den Wechsel erforderlichen Mess- und Stammdaten werden grundsätzlich im Rahmen der vorgesehenen Prozesse zwischen dem bisherigen Netzbetreiber, der BHAG und den weiteren beteiligten Marktpartnern ausgetauscht. Für Netzbetreiberwechsel bestehen hierfür eigene Marktprozesse.
Dies gilt insbesondere auch für die Abgrenzung der vom bisherigen Netzbetreiber und von der Bad Honnef AG abzurechnenden Einspeisemengen. Die Prozesse zum Netzbetreiberwechsel erfassen ausdrücklich auch Messlokationen und erzeugende Marktlokationen.
Sollte eine Ablesung oder Selbstablesung doch erforderlich sein, werden die betroffenen Kunden und Kundinnen bzw. Anlagenbetreiber entsprechend informiert.
Wer ist künftig bei einer Störung oder einem Stromausfall mein Ansprechpartner?
Ab dem Übergabestichtag am 03.01.2027 ist die BHAG Ihr Ansprechpartner für Störungen im örtlichen Stromnetz.
Der Entstörungsdienst der BHAG ist unter 0800 / 17 222 00 erreichbar.
Entstördienst
An wen wende ich mich künftig bei Fragen zum Netzanschluss?
Nach dem Netzbetreiberwechsel wenden Sie sich hierfür an die Bad Honnef AG. Das gilt beispielsweise, aufgrund eines Neu- oder Umbaus oder einer höher benötigten Anschlussleistung. Anfragen für Neuanschlüsse oder Anschlussänderungen, die für 2027 geplant sind, können ab dem 01.12.2026 über das digitale Netzanschlussportal der Bad Honnef AG gestellt werden.
Das Netzbüro der BHAG ist unter 0 22 24 / 17-212 sowie per E-Mail unter netzbuero@bhag.de erreichbar.
Was passiert mit meinen beim bisherigen Netzbetreiber gespeicherten Daten?
Die für den weiteren Netzbetrieb erforderlichen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der vorgesehenen Marktprozesse an die künftig zuständigen Marktpartner übermittelt. Dazu gehören insbesondere die für die Zuordnung und Abwicklung Ihres Netzanschlusses erforderlichen Stamm-, Anschluss-, Markt- und Messdaten.
Für einen Netzbetreiberwechsel bestehen standardisierte Prozesse, die den Übergang der Verantwortung für Markt- und Messlokationen und den erforderlichen Datenaustausch regeln.
Sollten im Einzelfall zusätzliche Angaben oder Unterlagen erforderlich sein, wird die BHAG die betroffenen Anschlussnehmer kontaktieren.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt selbstverständlich nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben.
Ändern sich meine Kundennummer, Zählernummer oder MaLo-ID durch den Netzbetreiberwechsel?
Was passiert mit bereits gestellten Anträgen und laufenden Vorgängen beim bisherigen Netzbetreiber?
Bereits bei der Syna GmbH eingereichte Anträge müssen nicht neu gestellt werden. Bei noch offenen Anschluss- und Anmeldeverfahren stimmen sich die Syna GmbH und die BHAG ab. Erreichte Planungsstände und getroffene Festlegungen werden bei der weiteren Bearbeitung berücksichtigt. Ob diese im Einzelfall unverändert fortgeführt werden können, richtet sich nach Inhalt und Verbindlichkeit der jeweiligen Zusage bzw. Vereinbarung sowie dem Stand des Projekts. Entscheidend ist der konkrete Zeitpunkt der Ausführung bzw. der Inbetriebnahme.
Grundsätzlich gilt: Wer ab dem Stichtag 01.01.2027 eine neue Wallbox, eine Wärmepumpe u.a. oder einen neuen Netzanschluss oder eine Änderung des Hausanschlusses plant, wendet sich an die Bad Honnef AG. Hier können Anträge ab dem 01.12.2026 unkompliziert über das digitale Netzanschlussportal der Bad Honnef AG eingereicht werden.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG
Ändert sich etwas an einer bestehenden Vereinbarung zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG?
Allein aufgrund des Netzbetreiberwechsels ändern sich die für Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung geltenden gesetzlichen und regulatorischen Regelungen nicht. Die Bad Honnef AG übernimmt als neuer Netzbetreiber die netzseitigen Aufgaben im Zusammenhang mit der steuerbaren Verbrauchseinrichtung.
Was passiert, wenn mein Hausanschluss erneuert oder verstärkt werden muss?
Nach dem Netzbetreiberwechsel wenden Sie sich hierfür an die BHAG. Das gilt beispielsweise, wenn aufgrund eines Umbaus oder zusätzlicher elektrischer Verbraucher eine höhere Anschlussleistung benötigt wird.
Die BHAG prüft dann, ob und welche Anpassungen am Netzanschluss erforderlich sind. Für eine vom Anschlussnehmer veranlasste Änderung oder Verstärkung können Kosten anfallen. Die BHAG stellt für Netzanschlussanfragen ein digitales Netzanschlussportal zur Verfügung.
An wen wende ich mich, wenn ich künftig eine Wärmepumpe, Speicher, Klimageräte und Raumkühlanlagen oder Wallbox installieren möchte?
Nach dem Netzbetreiberwechsel ist die Bad Honnef AG der zuständige Netzbetreiber.
Um das reduzierte Netzentgelt zu erhalten, ist die steuerbare Verbrauchseinrichtung bei der BHAG AG anzumelden und eine § 14a Vereinbarung abzuschließen. Bereits abgeschlossene Vereinbarungen werden übernommen.
Das Ein- und Ausspeisemanagement der Bad Honnef AG ist zu Geschäftszeiten unter 02224 / 17-0 sowie per E-Mail unter eam@bhag.de erreichbar.
Gelten für eine neue Wallbox ,Speicher, Klimageräte und Raumkühlanlagen oder Wärmepumpe künftig andere technische Anforderungen?
Nach dem Netzbetreiberwechsel sind für neue Anlagen die im Netzgebiet der BHAG geltenden technischen Anforderungen maßgeblich. Die BHAG veröffentlicht hierzu unter anderem ihre Technischen Anschlussbedingungen (TAB).
Was passiert mit bereits genehmigten oder angemeldeten Wallboxen und Wärmepumpen?
Bereits ordnungsgemäß angemeldete und in Betrieb befindliche Wallboxen und Wärmepumpen müssen allein aufgrund des Netzbetreiberwechsels nicht erneut angemeldet werden. Die für den Netzbetrieb erforderlichen Daten werden im Zuge des Betreiberwechsels an die BHAG übermittelt.
Bei noch laufenden Anmeldungen oder Anschlussverfahren ist der Ausführungszeitpunkt ausschlaggebend. Diese Vorgänge werden im Zuge des Netzbetreiberwechsels zwischen der BHAG und der Syna GmbH individuell abgestimmt. Sollte die Bad Honnef AG zusätzliche Angaben oder Unterlagenbenötigen, wird sie sich mit den betroffenen Anschlussnehmern in Verbindung setzen.
Muss ich meine Elektroinstallation oder meinen Zählerschrank aufgrund des Netzbetreiberwechsels an die technischen Anforderungen der BHAG anpassen?
Nein. Allein aufgrund des Netzbetreiberwechsels müssen bestehende und ordnungsgemäß betriebene Anlagen nicht an die aktuellen technischen Anforderungen der BHAG angepasst werden. Wenn Sie Ihre Anlage künftig wesentlich ändern oder erweitern, können für diese Änderung die dann geltenden technischen Anschlussbedingungen maßgeblich sein. Die BHAG veröffentlicht ihre aktuellen technischen Anforderungen und Technischen Anschlussbedingungen (TAB) auf ihrer Internetseite.
Betreiber von PV-Anlagen, Speichern und anderen Erzeugungsanlagen
Muss ich meine PV-Anlage bei der BHAG erneut anmelden?
Nein. Eine bereits ordnungsgemäß angemeldete und angeschlossene PV-Anlage muss allein aufgrund des Netzbetreiberwechsels nicht erneut bei der BHAG angemeldet werden. Die für den weiteren Netzbetrieb erforderlichen Daten werden im Rahmen des Netzbetreiberwechsels zwischen bisherigem und neuem Netzbetreiber ausgetauscht. Für den Übergang von Markt- und Messlokationen bestehen standardisierte Marktprozesse.
Muss ich meine PV-Anlage wegen des Netzbetreiberwechsels erneut im Marktstammdatenregister registrieren?
Nein. Der Netzbetreiberwechsel erfordert keine erneute Registrierung Ihrer bereits angemeldeten PV-Anlage im Marktstammdatenregister. Ändern sich registrierungspflichtige Daten Ihrer Anlage, sind diese unabhängig vom Netzbetreiberwechsel nach den allgemeinen Vorgaben des Marktstammdatenregisters zu aktualisieren.
Wer zahlt künftig meine EEG-Vergütung aus?
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG richtet sich der gesetzliche Anspruch auf Einspeisevergütung gegen den Netzbetreiber. Die BHAG übernimmt damit ab dem Übergangsstichtag, 1. Januar 2027, die Auszahlung der EEG-Einspeisevergütung sowie die damit verbundenen Abrechnungsaufgaben gegenüber den Anlagenbetreibern im übernommenen Netzgebiet. Einspeisungen bis einschließlich 31. Dezember 2026 werden von der Syna GmbH vergütet.
Muss ich für die Auszahlung der Einspeisevergütung neue Bank- oder Steuerdaten übermitteln?
Grundsätzlich werden die für die Fortführung der EEG-Abrechnung erforderlichen Daten im Rahmen der Netzübernahme an die BHAG übermittelt. Sollte die Bad Honnef AG beispielsweise für die Auszahlung der EEG-Vergütung eine Bestätigung oder Ergänzung Ihrer Bank-, Steuer- oder Abrechnungsdaten benötigen, wird sie Sie entsprechend informieren.
Die Verarbeitung abrechnungsrelevanter Daten erfolgt über standardisierte Marktprozesse und nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben.
Ändert sich die Höhe meiner EEG-Vergütung durch den Netzbetreiberwechsel?
Nein. Der Wechsel des Netzbetreibers verändert Ihren gesetzlichen EEG-Zahlungsanspruch nicht. Die Voraussetzungen, Höhe und Dauer der EEG-Förderung richten sich nach dem EEG und insbesondere nach den für Ihre Anlage maßgeblichen gesetzlichen Regelungen und dem Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme, nicht danach, welches Unternehmen das örtliche Stromnetz betreibt.
Auch die gesetzliche Förderdauer wird durch den Betreiberwechsel nicht neu gestartet oder verkürzt. § 25 EEG knüpft die Dauer des Zahlungsanspruchs grundsätzlich an die Anlage bzw. deren Inbetriebnahme.
Was passiert mit laufenden Abrechnungen für eingespeisten Strom?
Die Einspeisung wird auch über den Betreiberwechsel hinweg vollständig abgerechnet. Bis zum Übergangsstichtag am 01.01.2027 ist der bisherige Netzbetreiber für die ihm zuzuordnenden Einspeisemengen und Zahlungen zuständig; ab dem Übergangsstichtag übernimmt die BHAG die Abrechnung als neuer Netzbetreiber. Der Netzbetreiberwechsel beendet oder unterbricht den bestehenden gesetzlichen EEG-Zahlungsanspruch nicht.
Was passiert mit bestehenden Vereinbarungen zur Einspeisung?
Der Netzbetreiberwechsel lässt die gesetzlichen Rechte und Pflichten nach dem EEG nicht entfallen. Soweit die Einspeisung und Vergütung unmittelbar auf den gesetzlichen Regelungen des EEG beruhen, gelten diese auch nach dem Netzbetreiberwechsel weiter.
Gelten künftig andere Technische Anschlussbedingungen für meine PV-Anlage oder meinen Speicher?
Eine bereits ordnungsgemäß angeschlossene und betriebene PV-Anlage oder ein Speicher muss allein aufgrund des Netzbetreiberwechsels nicht technisch umgebaut werden.
Für neue Anlagen sowie spätere Änderungen oder Erweiterungen sind dagegen die zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden technischen Anforderungen des zuständigen Netzbetreibers zu beachten. Nach der Netzübernahme sind dies insbesondere die Technischen Anschlussbedingungen und weiteren technischen Vorgaben der BHAG, jeweils auf Grundlage der übergeordneten gesetzlichen und technischen Regelwerke.
Was gilt, wenn ich meine PV-Anlage nach dem Betreiberwechsel erweitern möchte?
Für eine Erweiterung ab dem Übernahmestichtag 01.01.2027 ist die BHAG der zuständige Netzbetreiber. Die Erweiterung ist nach den dann geltenden gesetzlichen und technischen Anforderungen zu behandeln und bei der BHAG anzumelden. Weitere Informationen
Wer ist künftig für die netzbedingte Steuerung meiner PV-Anlage zuständig?
Ab dem Netzbetreiberwechsel ist die BHAG als zuständiger Netzbetreiber für die netzseitigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Einspeisung und ggf. der netzbedingten Steuerung von Anlagen in ihrem Netz verantwortlich.
Welche konkreten Steuerungsanforderungen gelten, hängt unter anderem von Anlagengröße, Inbetriebnahmezeitpunkt, technischer Ausstattung und den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorgaben ab. Der Betreiberwechsel selbst begründet keine neue allgemeine Pflicht zur Abregelung oder technischen Nachrüstung.
Ändert sich bei Direktvermarktung etwas an den Marktprozessen oder Ansprechpartnern?
Die bestehende Direktvermarktung endet nicht aufgrund des Netzbetreiberwechsels. Ihr Direktvermarkter bleibt grundsätzlich Ihr Vertragspartner für die Vermarktung des eingespeisten Stroms. Die Zuordnung der Anlage zur jeweiligen EEG-Veräußerungsform wird durch den bloßen Netzbetreiberwechsel nicht verändert.
Allerdings übernimmt die BHAG ab dem Übergangsstichtag die Rolle des zuständigen Netzbetreibers in den energiewirtschaftlichen Marktprozessen. Die notwendigen Stammdaten und Zuordnungen hierfür werden zwischen dem bisherigen Netzbetreiber, der BHAG, dem Direktvermarkter und weiteren beteiligten Marktpartnern ausgetauscht.
Muss ich meine bisher gewählte EEG-Veräußerungsform – beispielsweise Einspeisevergütung oder Direktvermarktung – neu wählen?
Nein. Der Netzbetreiberwechsel führt nicht dazu, dass Sie Ihre bisherige Veräußerungsform neu wählen müssen. Die Einspeisevergütung bzw. eine bestehende Direktvermarktung wird durch den Wechsel des Netzbetreibers nicht automatisch beendet oder verändert. Für den Wechsel zwischen den EEG-Veräußerungsformen gelten weiterhin die gesetzlichen Vorgaben des EEG.
Wann erfolgt die Abrechnung von Erzeugungsanlagen?
Die Ablesung der Zählerstände von Erzeugungsanlagen erfolgt gemeinsam mit der Ablesung der Verbrauchszählerstände zum Jahresende. Mitte Januar des Folgejahres erhalten Sie, getrennt von Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung, eine separate Abrechnung für Ihre Erzeugungsanlage.
Gewerbe, Industrie und größere Anschlussnehmer
Bleibt ein individueller Netzanschlussvertrag unverändert bestehen?
Der Netzbetreiberwechsel führt zu keiner Änderung eines bestehenden Netzanschlusses. Die BHAG übernimmt mit dem Netz die Verantwortung für den bestehenden Anschluss.
Bei Netzanschlüssen in Niederspannung ist ausdrücklich geregelt, dass der neue Netzbetreiber ohne Zustimmung des Anschlussnehmers in die Rechte und Pflichten aus dem Netzanschlussverhältnis eintreten kann (§ 25 Abs. 2 NAV).
Falls für Ihren Anschluss ein individuell vereinbarter Netzanschlussvertrag, insbesondere in Mittel- oder Hochspannung vorliegt, wird dessen Fortführung im Zuge des Netzbetreiberwechsels gesondert geprüft. Sollte eine vertragliche Anpassung oder ein Neuabschluss erforderlich sein, wird die BHAG die betroffenen Anschlussnehmer gesondert kontaktieren.
Bleiben vereinbarte Anschlussleistung und Netzanschlusskapazität bestehen?
Ja. Eine für den bestehenden Netzanschluss vereinbarte Anschlussleistung bleibt durch den Netzbetreiberwechsel unverändert. Der Wechsel zur BHAG führt allein nicht zu einer Verringerung oder Neufestlegung der bestehenden Anschlussleistung.
Soweit darüber hinaus Anschlusskapazitäten für geplante Erweiterungen oder noch nicht umgesetzte Projekte reserviert oder zugesagt wurden, werden diese im Zuge des Netzbetreiberwechsels gesondert geprüft. Sollte eine vertragliche Anpassung oder ein Neuabschluss erforderlich sein, wird die BHAG die betroffenen Anschlussnehmer gesondert kontaktieren?
Ändert sich die Netzanschlussebene?
Nein. Der Netzbetreiberwechsel führt nicht zu einer Änderung der Netzanschlussebene. Ein bestehender Anschluss beispielsweise an die Nieder- oder Mittelspannung bleibt entsprechend angeschlossen.
Was passiert mit individuellen Netzentgeltvereinbarungen bzw. bestehenden Sonderregelungen?
Falls für Ihren Anschluss ein individuelles Netzentgelt oder eine andere besondere Netzentgeltregelung besteht, wird deren Fortführung im Zuge des Netzbetreiberwechsels gesondert geprüft. Die BHAG wird betroffene Anschlussnehmer über gegebenenfalls erforderliche Schritte informieren.
Bleiben bestehende Baukostenzuschüsse und dazu getroffene Vereinbarungen unberührt?
Bereits für den bestehenden Netzanschluss geleistete Baukostenzuschüsse werden allein aufgrund des Netzbetreiberwechsels nicht erneut erhoben. Bestehen noch laufende Vereinbarungen über Baukostenzuschüsse, etwa im Zusammenhang mit einer noch nicht abgeschlossenen Anschlussmaßnahme, werden diese im Rahmen der Netzübergabe berücksichtigt.
Was geschieht mit bereits geleisteten Zahlungen für Netzanschlussmaßnahmen?
Bereits geleistete Zahlungen gehen durch den Netzbetreiberwechsel nicht verloren und müssen nicht allein aufgrund des Betreiberwechsels erneut geleistet werden.
Bleiben bestehende Vereinbarungen zu Blindleistung, Leistungsspitzen oder Lastmanagement bestehen?
Bestehen entsprechende Vereinbarungen mit dem bisherigen Netzbetreiber, wird im Zuge der Netzübergabe geprüft, ob und in welcher Form sie von der BHAG fortgeführt werden. Betroffene Anschlussnehmer werden informiert, falls Anpassungen erforderlich sind.
Ändern sich technische Vorgaben oder Schutzkonzepte?
Der Betreiberwechsel allein macht keine unmittelbare technische Anpassung einer ordnungsgemäß angeschlossenen Anlage erforderlich. Für künftige Änderungen oder Erweiterungen gelten jedoch die dann maßgeblichen technischen Anforderungen der BHAG.
Müssen Messkonzepte oder Kommunikationsschnittstellen angepasst werden?
Allein aufgrund des Netzbetreiberwechsels ist grundsätzlich keine Änderung bestehender Messkonzepte oder Kommunikationsschnittstellen durch den Anschlussnehmer erforderlich.
Bei komplexen Messkonzepten, registrierender Leistungsmessung, kundeneigenen Messeinrichtungen oder besonderen Kommunikations- und Fernwirkschnittstellen kann eine technische Abstimmung mit der BHAG erforderlich sein.
Sollten Anpassungen notwendig sein, wird die BHAG die betroffenen Anschlussnehmer entsprechend informieren.
Wer übernimmt laufende Bau- und Netzanschlussprojekte?
Mit Übernahme des operativen Netzbetriebes am 03.01.2027 wird die BHAG für die weitere netzseitige Betreuung der Anschlussprojekte zuständig. Laufende Projekte werden im Zuge der Netzübergabe einschließlich der erforderlichen technischen und kaufmännischen Unterlagen überreicht. Für Anschlussnehmer ist deshalb grundsätzlich keine erneute Antragstellung erforderlich sein.
Sollte die BHAG zusätzliche Informationen benötigen, wird sie die jeweiligen Projektpartner kontaktieren.
Bleiben vereinbarte Termine und Kostenzusagen bestehen?
Bereits vereinbarte Termine und Kostenzusagen werden im Zuge der Übergabe laufender Netzanschlussprojekte an die BHAG berücksichtigt. Ob sie im Einzelfall unverändert fortgeführt werden können, hängt von der jeweiligen Vereinbarung und dem Stand des Projekts ab. Sollte sich für ein laufendes Projekt Änderungsbedarf ergeben, wird die BHAG den betroffenen Anschlussnehmer kontaktieren.
Was passiert mit kundeneigenen Betriebsmitteln an der Schnittstelle zum Netz, beispielsweise Transformatoren oder Übergabestationen?
Die bestehenden Eigentums- und Verantwortungsgrenzen ändern sich allein durch den Netzbetreiberwechsel nicht. Kundeneigene Transformatoren, Übergabestationen oder andere Betriebsmittel bleiben daher weiterhin dem bisherigen Verantwortungsbereich zugeordnet.
Bei größeren oder individuell ausgestalteten Anschlüssen kann eine Abstimmung zu technischen Schnittstellen sowie zu bestehenden Betriebsführungs-, Schalt- oder Zutrittsregelungen erforderlich sein. Soweit hierzu Handlungsbedarf besteht, wird die BHAG auf die betroffenen Anschlussnehmer zukommen.
Wohnungswirtschaft, WEG, Quartiere und größere Immobilien
Muss die Hausverwaltung tätig werden?
Aufgrund des Netzbetreiberwechsels besteht grundsätzlich kein Handlungsbedarf für die Hausverwaltung. Bestehende Netzanschlüsse müssen nicht neu beantragt und bereits ordnungsgemäß angeschlossene Anlagen nicht erneut angemeldet werden.
Handlungsbedarf kann insbesondere bestehen, wenn sich ein Netzanschlussprojekt oder eine Anlagenanmeldung noch in Bearbeitung befindet oder die BHAG im Rahmen der Netzübergabe zusätzliche Informationen benötigt. In diesem Fall wird die BHAG die betroffenen Anschlussnehmer bzw. deren Bevollmächtigte kontaktieren.
Was passiert bei einem Eigentümerwechsel während der Übergangsphase?
Ein Eigentümerwechsel und der Netzbetreiberwechsel sind zwei voneinander unabhängige Vorgänge. Der Wechsel des Netzbetreibers zur BHAG ändert nichts an den allgemeinen Pflichten, einen Eigentümerwechsel gegenüber den jeweils zuständigen Vertragspartnern anzuzeigen.
Bei komplexeren Konstellationen – beispielsweise eigenen Erzeugungsanlagen, Mieterstrom oder laufenden Netzanschlussmaßnahmen – können zusätzliche Änderungen von Betreiber-, Vertrags- oder Abrechnungsdaten erforderlich sein.
Was gilt für bestehende Mieterstrommodelle?
Ein bestehendes Mieterstrommodell wird durch den Netzbetreiberwechsel nicht verändert. Bestehende Mieterstromverträge mit den teilnehmenden Mietern bleiben bestehen. Eine erneute Anmeldung oder Einrichtung des Mieterstrommodells ist allein aufgrund des Netzbetreiberwechsels nicht erforderlich.
Die für die Abwicklung des Mieterstrommodells erforderlichen Markt- und Messdaten werden im Rahmen der vorgesehenen Marktprozesse auf die BHAG als neuen Netzbetreiber überführt. Betreiber bestehender Mieterstrommodelle müssen daher nicht vorsorglich tätig werden.
Sollte im Zuge des Übergangs eine zusätzliche Abstimmung oder die Bereitstellung weiterer Informationen erforderlich sein, wird die BHAG auf die betroffenen Betreiber zukommen.
Was gilt für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung?
Eine bestehende gemeinschaftliche Gebäudeversorgung wird durch den Netzbetreiberwechsel nicht verändert. Bestehende Gebäudestromnutzungsverträge und die vereinbarte Aufteilung des erzeugten Gebäudestroms bleiben bestehen.
Die für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung erforderlichen Markt- und Messdaten werden im Rahmen der vorgesehenen Marktprozesse auf die BHAG als neuen Netzbetreiber überführt. Eine erneute Anmeldung oder Einrichtung der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung ist allein aufgrund des Netzbetreiberwechsels nicht erforderlich.
Sollte im Zuge des Übergangs eine zusätzliche Abstimmung oder die Bereitstellung weiterer Informationen erforderlich sein, wird die BHAG auf die betroffenen Betreiber zukommen.
Müssen bestehende Messkonzepte erneut abgestimmt oder genehmigt werden?
Ein bereits umgesetztes und ordnungsgemäß betriebenes Messkonzept muss allein aufgrund des Netzbetreiberwechsels nicht neu beantragt werden.
Die für das Messkonzept relevanten Markt- und Messlokationen und ihre Zuordnungen müssen jedoch im Zuge der Netzübergabe in die Systeme und Marktprozesse der BHAG überführt werden.
Bei komplexen oder individuellen Messkonzepten kann eine technische Abstimmung mit der BHAG sinnvoll bzw. erforderlich sein, insbesondere wenn Besonderheiten bestehen oder das Messkonzept gleichzeitig geändert oder erweitert werden soll. Sollte die BHAG hierzu Informationen oder Unterlagen benötigen, wird sie die betroffenen Betreiber gezielt kontaktieren.
Was gilt für PV-Anlagen, Speicher, Wärmepumpen und Ladeinfrastruktur innerhalb des Gebäudes?
Bestehende und ordnungsgemäß angeschlossene Anlagen können grundsätzlich weiterbetrieben werden. Sie müssen allein aufgrund des Netzbetreiberwechsels weder erneut angemeldet noch technisch angepasst werden.
Ab dem Übernahmestichtag, der 01.01.2027, ist die BHAG der zuständige Netzbetreiber. Neue Anlagen sowie Änderungen oder Erweiterungen bestehender Anlagen sind daher gegenüber der BHAG abzuwickeln und müssen die dann geltenden gesetzlichen und technischen Anforderungen erfüllen.
Müssen bestehende Mieterstrom- oder GVV-Verträge mit den Bewohnern angepasst werden?
Nein. Allein aufgrund des Netzbetreiberwechsels müssen bestehende Mieterstrom- oder Gebäudestromnutzungsverträge nicht angepasst werden. Der Netzbetreiber ist nicht Vertragspartner dieser Verträge. Ändern sich allerdings Angaben zum zuständigen Netzbetreiber in Kundeninformationen oder Prozessen, können entsprechende organisatorische Anpassungen erforderlich sein.
Kommunen und öffentliche Liegenschaften
Was passiert mit Schulen, Verwaltungsgebäuden, Feuerwehr, Schwimmbädern und anderen größeren kommunalen Anschlüssen?
Die bestehenden Netzanschlüsse und die Stromversorgung der kommunalen Einrichtungen bleiben vom Betreiberwechsel unberührt. Allein aufgrund des Betreiberwechsels müssen Anschlüsse nicht erneuert oder technische Anlagen angepasst werden.
Dies gilt auch für größere oder leistungsgemessene Anschlüsse. Ab dem Übernahmestichtag, also dem 01.01.2027, gelten allerdings die für das übernommene Netzgebiet maßgeblichen Netzentgelte der BHAG, sodass sich die Netzkosten ändern können.
Bei individuell ausgestalteten größeren Anschlüssen – etwa Mittelspannungsanschlüssen, kundeneigenen Trafostationen oder besonderen Betriebsvereinbarungen – kann im Zuge der Übergabe eine Abstimmung mit der BHAG erforderlich sein. Sollte dies der Fall sein, wird die BHAG die betroffenen Stellen kontaktieren.
Was gilt für kommunale Ladeinfrastruktur?
Bestehende und ordnungsgemäß angeschlossene Ladeeinrichtungen können unverändert weiterbetrieben werden. Sie müssen allein aufgrund des Netzbetreiberwechsels nicht erneut angemeldet werden.
Für neue Ladeinfrastruktur sowie Erweiterungen oder Änderungen bestehender Anlagen ist nach dem Übernahmestichtag die BHAG zuständig. Dies betrifft insbesondere die Anmeldung bzw. gegebenenfalls erforderliche Abstimmung des Netzanschlusses und einer notwendigen Erhöhung der Anschlussleistung.
Bleiben bereits vereinbarte Kosten, Bauzeiten und Anschlusskapazitäten bestehen?
Bereits vereinbarte Kosten, Bauzeiten und Anschlusskapazitäten werden im Zuge der Übergabe laufender Netzanschluss- und Erschließungsprojekte an die BHAG berücksichtigt. Ob sie im Einzelfall unverändert fortgeführt werden können, hängt von der jeweiligen Vereinbarung und dem Stand des Projekts ab.
Sollte sich für ein laufendes Projekt Änderungsbedarf ergeben, wird die BHAG die betroffenen kommunalen Stellen kontaktieren.
Bauherren, Projektentwickler und Anschlussnehmer mit laufenden Verfahren
Bleiben Kostenangebote und Kostenzusagen gültig?
Bereits erteilte Kostenangebote und Kostenzusagen werden bei der Übergabe des Netzanschlussprojekts berücksichtigt. Ob sie unverändert fortgelten, richtet sich insbesondere nach Inhalt, Verbindlichkeit und gegebenenfalls vereinbarter Gültigkeitsdauer des jeweiligen Angebots bzw. der Zusage.
Sollte sich für ein laufendes Projekt Änderungsbedarf ergeben, wird die BHAG den Anschlussnehmer kontaktieren.
Was passiert mit bereits gezahlten Abschlägen oder Baukostenzuschüssen?
Bereits geleistete Zahlungen für das Netzanschlussprojekt gehen durch den Netzbetreiberwechsel nicht verloren und müssen allein aufgrund des Betreiberwechsels nicht erneut geleistet werden.
Im Rahmen der Projektübergabe werden bereits geleistete Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen oder Baukostenzuschüsse bei der weiteren kaufmännischen Abwicklung des Projekts berücksichtigt.
Bleiben vereinbarte Fertigstellungs- und Anschlusstermine bestehen?
Bereits vereinbarte Fertigstellungs- und Anschlusstermine werden bei der weiteren Projektbearbeitung berücksichtigt. Ob ein Termin unverändert fortgeführt werden kann, hängt von der jeweiligen Vereinbarung und dem Stand des Projekts ab.
Sollte sich im Zuge der Projektübernahme eine Änderung ergeben, wird die BHAG den Anschlussnehmer darüber informieren.
Nach welchen Technischen Anschlussbedingungen wird mein Projekt fertiggestellt – nach denen des bisherigen oder des neuen Netzbetreibers?
Für bereits laufende Netzanschlussprojekte wird im Rahmen der Projektübergabe geprüft, welche technischen Anforderungen aufgrund des jeweiligen Planungs- und Umsetzungsstands maßgeblich sind. Bereits erfolgte technische Abstimmungen werden dabei berücksichtigt.
Sollten aufgrund des Netzbetreiberwechsels Anpassungen erforderlich sein, wird die BHAG diese mit dem Anschlussnehmer abstimmen.
Was passiert, wenn sich technische Anforderungen während der Projektumsetzung ändern?
Änderungen technischer Anforderungen führen nicht automatisch dazu, dass bereits abgestimmte Planungen vollständig neu erstellt werden müssen. Die BHAG prüft bei laufenden Projekten unter Berücksichtigung des jeweiligen Planungs- und Umsetzungsstands, ob und in welchem Umfang neue technische Anforderungen zu berücksichtigen sind. Sollten Anpassungen erforderlich sein, stimmt die BHAG diese mit dem Anschlussnehmer ab.
An wen kann ich mich wenden, wenn es während des Netzbetreiberwechsels zu Verzögerungen bei meinem Projekt kommt?
Für die weitere Bearbeitung des Netzanschlussprojekts ist nach dem Übernahmestichtag die BHAG Ansprechpartner.